Weiter ist auf einen anderen vom Bundesstrafgericht am 5. November 1997 beurteilten Fall hinzuweisen. Die beiden damaligen Angeklagten wurden des politischen Nachrichtendienstes sowie der Verletzung des Amtsgeheimnisses (bzw. der Beihilfe dazu) schuldig gesprochen und zu 18 bzw. 15 Monaten Gefängnis verurteilt. Dieses Strafmass wurde als angemessen erachtet, obwohl - im Gegensatz zum heute zu prüfenden Fall - mehrere Geschädigte erheblich gefährdet worden waren. b) Wie bereits in E. I/1 ausgeführt, hat der Angeklagte seinen wahren Namen und seine Personalien auch vor Gericht nicht preisgegeben. Ueber sein Vorleben und seine persönlichen Verhältnisse ist fast nichts bekannt.