Générale, 2. Aufl., Neuchâtel 1976, S. 369; Vital Schwander, Das Schweizerische Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich 1952, S. 203; Thormann/von Overbeck, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Allgemeiner Teil, Zürich 1940, S. 223 f.). Einen ersten Anhaltspunkt bei der Strafzumessung bildet der Antrag des Bundesanwalts, der eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten und eine Busse von Fr. 5'000.-- als angemessen erachtet (allerdings unter der Annahme eines schweren Falles im Sinne von Art. 271 StGB). Weiter ist auf einen anderen vom Bundesstrafgericht am 5. November 1997 beurteilten Fall hinzuweisen.