1 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen; er kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen; dabei ist er an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Im vorliegenden Fall ist bei allen Tatbeständen, deren der Angeklagte sich schuldig gemacht hat, die Strafdrohung Gefängnis von drei Tagen bis zu drei Jahren (Art. 36 StGB). Bei der Fälschung von Ausweisen ist es zudem möglich, eine Busse auszusprechen.