V. 10.- a) Gemäss Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Der Angeklagte wird schuldig gesprochen der verbotenen Handlungen für einen fremden Staat im Sinne von Art. 271 Ziff. 1 StGB, des politischen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 272 Ziff. 1 StGB sowie der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt, so verurteilt ihn der Richter gemäss Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen;