Dann ist er gemäss Art. 19 StGB nach E. 2b und dortige Hinweise; 125 IV 49 E. 2; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 2. Aufl., Bern 1996, § 11 N 84 ff.; vgl. auch Joachim Hirsch, StGB, Leipziger Kommentar, 11. Aufl., Berlin 1994, § 35 N 74). Entgegen der Auffassung des Angeklagten kann in seinem Fall von einem Putativnotstand nicht die Rede sein. Den Akten und den Aussagen des Angeklagten ist nirgends zu entnehmen, dass dieser die Absicht gehabt hätte, eine unmittelbare Gefahr abzuwehren. Dies aber wäre zur Annahme eines Putativnotstandes erforderlich.