Dies ist im Zusammenhang mit dem Notstand gemäss Art. 34 StGB aber nicht ausschlaggebend; entscheidend ist einzig, wie die schweizerische Gesetzgebung und die schweizerische Rechtsprechung die Unmittelbarkeit im Sinne von Art. 34 StGB definieren. Ist die Unmittelbarkeit der Gefahr zu verneinen, müssen die weiteren Voraussetzungen eines Notstandes im Sinne von Art. 34 StGB nicht geprüft werden. c) Der vom Angeklagten geltend gemachte Putativnotstand liegt dann vor, wenn der Täter irrtümlich annimmt, die Voraussetzungen eines Notstandes seien gegeben. Dann ist er gemäss Art.