Man wollte "eine Antenne ausfahren", mit welcher Nachrichten über die Planung terroristischer Anschläge eingeholt werden sollten (Plädoyer Prof. Trechsel S. 10). Der Bundesanwalt hat zutreffend ausgeführt, zwar könne von einer abstrakten Gefährdung israelischer Interessen gesprochen werden; eine unmittelbare Gefährdung, die anders als durch die Abhöraktion nicht abzuwenden gewesen wäre, sei jedoch nicht ersichtlich (Plädoyer S. 32). Einzuräumen ist, dass die allgemeine Gefahrenlage für Israel als erhöht bewertet werden darf. Dies ist im Zusammenhang mit dem Notstand gemäss Art.