Die Tat, die jemand begeht, um das Gut eines anderen, namentlich Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Vermögen, aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu erretten, ist ebenfalls straflos (Art. 34 Ziff. 2 Satz 1 StGB). Voraussetzung eines Notstands gemäss Art. 34 StGB ist, dass die Gefahr eine unmittelbare ist. Eine Gefahr ist dann unmittelbar, wenn sie aktuell und konpermanenten Gefahr ist der Begriff der Unmittelbarkeit E. 3b). Im vorliegenden Fall war eine aktuelle und konkrete Gefahr im Sinne von Art. 34 StGB nicht gegeben. Es ging dem Angeklagten um die Beschaffung von Informationen darüber, ob Abdallah El-Zein künftige Terrorakte plane.