Damit fehle es an der Schuld und müsse ein Freispruch "auf der ganzen Linie" erfolgen (Plädoyer Prof. Trechsel S. 10/11). b) Eine Tat bleibt straflos, wenn jemand sie begeht, um sein Gut, namentlich Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Vermögen, aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu erretten, und wenn die Gefahr vom Täter nicht verschuldet ist und ihm den Umständen nach nicht zugemutet werden konnte, das gefährdete Gut preiszugeben (Art. 34 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Die Tat, die jemand begeht, um das Gut eines anderen, namentlich Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Vermögen, aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu erretten, ist ebenfalls straflos (Art.