Die Gefährdung von Leib und Leben, die - angeblich - von Abdallah El-Zein und namentlich von der Hizbollah ausgegangen sei, sei in den Augen des Mossad und auch für den Angeklagten völlig real gewesen. Der Angeklagte habe sich "schlimmstenfalls" in einem Sachverhaltsirrtum nach Art. 19 StGB befunden, und es liege mindestens ein Putativnotstand vor. Damit fehle es an der Schuld und müsse ein Freispruch "auf der ganzen Linie" erfolgen (Plädoyer Prof. Trechsel S. 10/11).