der Angeklagte die Tatbestände erfüllt hätte, fehle es an einem Verschulden. Der Angeklagte sei von seinen Auftraggebern dahingehend orientiert worden, dass durch die Abhöraktion Nachrichten über die Planung terroristischer Anschläge eingeholt werden sollten. Von diesem "Faktum" sei der Angeklagte ausgegangen. Die Aktion habe der Abwendung einer Gefahr gedient, die "möglicherweise" eine unmittelbare gewesen sei. Die Gefährdung von Leib und Leben, die - angeblich - von Abdallah El-Zein und namentlich von der Hizbollah ausgegangen sei, sei in den Augen des Mossad und auch für den Angeklagten völlig real gewesen.