Der Bundesanwalt beantragt, eventuell sei der Angeklagte zusätzlich der Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 ANAG schuldig zu sprechen. Diese Bestimmung ist anwendbar, wenn der Täter ausschliesslich aus fremdenpolizeilichen Motiven handelt (BGE 117 IV 170). Dies trifft auf den Angeklagten nicht zu, der die Pässe bei der Anmietung von Fahrzeugen und der Einschreibung in Hotels und somit deshalb verwendet hat, um in der Schweiz seiner Tätigkeit nachgehen zu können. Die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften stand für ihn nicht im Vordergrund. Ein Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen Art. 23 ANAG fällt deshalb ausser Betracht. IV. 9.- a) Die Verteidigung macht geltend, selbst wenn