Der Gebrauch der Pässe setzte ihn in die Lage, in der Schweiz seiner Tätigkeit nachzugehen. Zudem verwendete er den einen der Pässe am Morgen des 19. Februar 1998 in der Liegenschaft Wabersackerstrasse 27 in Köniz gegenüber der Berner Kantonspolizei, um - wie der Bundesanwalt feststellt - "sich noch einmal durchschummeln zu können" (Plädoyer S. 23). Es ging ihm also darum, sich das Fortkommen zu erleichtern. Der Angeklagte hat auch den subjektiven Tatbestand erfüllt und ist deshalb der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 in Verbindung mit Art. 255 StGB schuldig zu sprechen. f) Der Bundesanwalt beantragt, eventuell sei der Angeklagte zusätzlich der Widerhandlung gegen Art.