So handelt z.B. in der Absicht, sich "das Fortkommen zu erleichtern", wer Arztrezepte (die ebenfalls unter Art. 252 StGB fallen) fälscht, um ein bestimmtes Medikament in der von ihm gewünschten Menge und über den von ihm selber bestimmten Zeitraum ohne weiteres und insbesondere ohne Gang zum Arzt zu erhalten (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Juni 1996). Der Angeklagte verwendete die Pässe zweimal bei der Einreise in die Schweiz und einmal bei der Ausreise aus unserem Land, bei der Anmietung zweier Fahrzeuge und bei der Einschreibung in zwei Hotels. Der Gebrauch der Pässe setzte ihn in die Lage, in der Schweiz seiner Tätigkeit nachzugehen.