Der subjektive Tatbestand erfordert neben dem Vorsatz, der ohne weiteres zu bejahen ist, die Absicht, "sich oder einem anderen das Fortkommen zu erleichtern". Das Fortkommen wird von der Rechtsprechung in einem weiten Sinn als "Verbesserung der persönlichen spricht den romanischen Gesetzestexten, die den Ausdruck "dans le dessein d'améliorer la situation" bzw. "al fine di migliorare la situazione" verwenden.