Bern 1995, § 37 N 5). Der Angeklagte hat, indem er echte, aber inhaltlich unwahre Ausweisschriften zur Täuschung missbrauchte, den Tatbestand von Art. 252 StGB in objektiver Hinsicht erfüllt. Daran ändert nichts, dass die Ausweisschriften durch die zuständige Stelle in Israel ausgestellt worden sind, denn entscheidend ist nur, dass die Ausweisschriften - was der Angeklagte wusste - inhaltlich unwahr waren. e) Der subjektive Tatbestand erfordert neben dem Vorsatz, der ohne weiteres zu bejahen ist, die Absicht, "sich oder einem anderen das Fortkommen zu erleichtern".