Die Verteidigung macht geltend, das StGB erfasse den ungewöhnlichen Fall nicht, dass jemand einen echten, durchaus für ihn bestimmten Ausweis benütze, der inhaltlich unrichtig sei (Plädoyer Prof. Trechsel S. 9). Die Rechtsprechung hat erkannt, dass Art. 252 StGB die Falschbeurkundung zwar nicht erwähnt, diese aber dennoch darunter fällt (BGE 70 IV 169 E. 2). Jedenfalls im Ergebnis erscheint diese Rechtsprechung als vernünftig (vgl. Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 4. Aufl., Bern 1995, § 37 N 5).