Falschbeurkundung hinreichend erfasst. Der Angeklagte konnte genau erkennen, "welches historische Ereignis, welcher Lebensvorgang, welche Handlung... Gegenstand der Beurteilung bilden soll, und welches Delikt, welcher strafrechtliche Tatbestand in dieser Handlung zu finden gegen den ihm gemachten Vorwurf verteidigen. Eine Verletzung des Akkusationsprinzips liegt nicht vor. d) Die Verteidigung macht geltend, das StGB erfasse den ungewöhnlichen Fall nicht, dass jemand einen echten, durchaus für ihn bestimmten Ausweis benütze, der inhaltlich unrichtig sei (Plädoyer Prof. Trechsel S. 9).