Eine "verfälschte" Urkunde aber sei nicht mehr echt, und nirgends in der Anklageschrift werde auch nur behauptet, der Angeklagte habe Ausweise verwendet, die Gegenstand einer unerlaubten Veränderung gewesen seien (Plädoyer Prof. Trechsel S. 8/9). Es trifft zu, dass die Anklageschrift in diesem Punkt nicht ganz glücklich formuliert ist. In der Ueberschrift zu Anklageziffer 4 wird dem Angeklagten vorgeworfen, er habe sich des wiederholten Gebrauchs "verfälschter" ausländischer Ausweise schuldig gemacht (Anklageschrift S. 5). Bei der Darstellung des dem Angeklagten zur Last gelegten Sachverhalts schreibt der Bundesanwalt jedoch wörtlich: