c) Die vom Angeklagten verwendeten Pässe gaben zwar nicht seine wahre Identität wieder, aber es handelte sich um echte Pässe, die mit dem unwahren Inhalt von den zuständigen israelischen Behörden ausgestellt worden sind. Da die Pässe echt waren, kann von vornherein nur E. 5b S. 64). Die Verteidigung rügt, der Bundesanwalt habe den Angeklagten wegen Gebrauchs "verfälschter" ausländischer Ausweise angeklagt. Eine "verfälschte" Urkunde aber sei nicht mehr echt, und nirgends in der Anklageschrift werde auch nur behauptet, der Angeklagte habe Ausweise verwendet, die Gegenstand einer unerlaubten Veränderung gewesen seien (Plädoyer Prof. Trechsel S. 8/9).