Der Angeklagte hat den Sachverhalt an der Hauptverhandlung eingestanden. Er lässt indessen die rechtliche Würdigung durch den Bundesanwalt bestreiten und beantragt einen Freispruch. b) Es besteht insoweit Einigkeit darüber, dass der Angeklagte insgesamt dreimal mit zwei mit unwahren (falschen) Angaben versehenen israelischen Ausweisschriften im Sinne von Art. 252 in Verbindung mit Art. 255 StGB in die Schweiz ein- bzw. aus ihr ausgereist ist und dass er die Ausweisschriften überdies insgesamt fünfmal innerhalb der Schweiz verwendet hat. Unter den Begriff der Ausweisschriften fallen Urkunden, welche die Identität einer Person bekräftigen, z.B. der Pass ( Trechsel, a.a.O., Art. 252 N 2).