252 StGB). Diese Strafbestimmung findet auch Anwendung auf Urkunden des Auslandes (Art. 255 StGB). Wer falsche fremdenpolizeiliche Ausweispapiere herstellt oder echte verfälscht, sowie wer solche wissentlich gebraucht oder verschafft, wer wissentlich echte, aber ihm nicht zustehende Ausweispapiere verwendet, wer echte Ausweispapiere Unberechtigten zum Gebrauch überlässt, wer rechtswidrig das Land betritt oder darin verweilt, wer im In- oder Ausland die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder das rechtswidrige Verweilen im Land erleichtert oder vorbereiten hilft, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten (gegebenenfalls zuzüglich oder nur mit einer Busse) bestraft (Art. 23 Abs. 1 ANAG).