oder deren Mitglied terroristische Aktivitäten gegen Israel oder dessen Bürger plant oder vorbereitet. Dass derartige Informationen politischen Charakter haben, steht ausser Frage. Der Angeklagte ist des politischen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 272 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 8.- a) aa) Wer in der Absicht, sich oder einem anderen das Fortkommen zu erleichtern, Ausweisschriften, Zeugnisse, Bescheinigungen fälscht oder verfälscht, eine Schrift dieser Art zur Täuschung gebraucht, oder echte, nicht für ihn bestimmte Schriften dieser Art zur Täuschung missbraucht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft (Art. 252 StGB).