272 N 5 mit Hinweisen). Das Bundesgericht erkannte z.B. 1948, die Mitteilung, ein Deutscher und drei Franzosen aus dem Maquis pflegten einen bestimmten Minister zu besuchen, habe dem deutschen Nachrichtendienst erlaubt, Schlüsse auf die politische Tätigkeit dieser Personen zu ziehen, und sei deshalb politischen Inhalts (BGE 74 IV 199 S. 201 f.); anzumerken ist, dass der Maquis für die Deutschen eine "terroristische Organisation" war.