Was eine Nachricht politischen Inhalts ist, richtet sich nach der Auffassung des Empfängers (BGE 80 IV 71 E. 4a S. 84). Von vornherein davon ausgeschlossen sind nur Meldungen, die - und dies kann im Einzelfall schwer zu beurteilen sein - rein private Angelegenheiten betreffen (vgl. Ernst Lohner, Der verbotene Nachrichtendienst, ZStrR 83/1967 S. 33). Praktisch besonders bedeutsam ist das Beschaffen von Informationen über Einzelpersonen, und gerade in diesem Bereich ist der Rahmen des Begriffs "politisch" weit gezogen worden ( Lohner, a.a.O.; Trechsel, a.a.O., Art. 272 N 5 mit Hinweisen).