b). In Art. 3 Abs. 2 IRSG ist also geregelt, unter welchen Umständen es in einem Rechtshilfeverfahren von vornherein ausgeschlossen ist, sich darauf zu berufen, dass die Taten, derentwegen die Rechtshilfe verlangt wird, einen politischen Charakter hätten. Dies hat mit der Frage, ob eine Nachricht, die für einen anderen Staat beschafft wird, einen politischen Inhalt gemäss Art. 272 StGB hat, nichts zu tun. Was eine Nachricht politischen Inhalts ist, richtet sich nach der Auffassung des Empfängers (BGE 80 IV 71 E. 4a S. 84).