In Art. 3 Abs. 1 IRSG wird unter anderem festgehalten, dass einem Rechtshilfeersuchen aus dem Ausland nicht entsprochen wird, "wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat"; Abs. 2 desselben Artikels bestimmt, dass die "Einrede des politischen Charakters" unter anderem dann "keinesfalls berücksichtigt" wird, wenn die Tat "besonders verwerflich erscheint, weil der Täter zur Erpressung oder Nötigung Freiheit, Leib oder Leben von Menschen in Gefahr brachte oder zu bringen drohte, namentlich durch Entführung von Flugzeugen, Geiselnahme oder Benützung von Massenvernichtungsmitteln" (lit. b).