Beim Terrorismus aber "hört die Politik auf, wenn man diesem Begriff überhaupt noch Konturen lassen will" (Plädoyer Prof. Trechsel S. 6/7). Die Verteidigung verweist zur Begründung ihrer Auffassung auf das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1). In Art. 3 Abs. 1 IRSG wird unter anderem festgehalten, dass einem Rechtshilfeersuchen aus dem Ausland nicht entsprochen wird, "wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat";