Politischen Nachrichtendienst betreibt unter anderem, wer "politische" Nachrichten (dazu unten lit. d) auskundschaftet, wer sie weitergibt oder wer die Voraussetzungen schafft, dass solche Nachrichten ausgekundschaftet und weitergegeben werden können (vgl. Jörg Rehberg, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 2. Aufl., Zürich 1996, S. 228 f.). Zur Erfüllung des Tatbestandes genügt eine einzelne Handlung jedenfalls dann, wenn sie sich auf eine organisierte Nachrichtentätigkeit bezieht ( Trechsel, a.a.O., N 4 vor Art. 272 mit Hinweisen).