Im vorliegenden Fall handelte der Angeklagte zum Nachteil solcher Einzelpersonen. c) Es besteht insoweit Einigkeit darüber, als der Angeklagte im Interesse eines fremden Staates zum Nachteil eines Angehörigen und Einwohners der Schweiz handelte. Ebenfalls unbestritten ist, dass es um das Beschaffen von Nachrichten ging, die nicht allgemein bekannt sind (Plädoyer Prof. Trechsel S. 6). Politischen Nachrichtendienst betreibt unter anderem, wer "politische" Nachrichten (dazu unten lit.