Zunächst ist festzuhalten, dass zwischen den Art. 271 und 272 StGB Konkurrenz besteht, weil Art. 271 StGB "den verpönten Gehalt der Handlung nicht abgilt" ( Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 271 N 12). Beide Bestimmungen schützen als Staatsschutzdelikte zwar in erster Linie die schweizerische Gebietshoheit bzw. die Unabhängigkeit und Neutralität der Schweiz. Durch Art. 272 StGB, der ein Handeln "zum Nachteil der Schweiz oder ihrer Angehörigen, Einwohner oder Organisationen" verlangt, werden jedoch überdies Einzelpersonen geschützt. Im vorliegenden Fall handelte der Angeklagte zum Nachteil solcher Einzelpersonen.