Vorliegend geht es objektiv zwar um eine schwerwiegende Souveränitätsverletzung, aber es muss beim Angeklagten, der nur ein ausführendes Organ höherer Stellen war, kein Schuldspruch wegen eines schweren Falles erfolgen. 7.- a) Wer im Interesse eines fremden Staates oder einer ausländischen Partei oder einer anderen Organisation des Auslandes zum Nachteil der Schweiz oder ihrer Angehörigen, Einwohner oder Organisationen politischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, wer für solche Dienste anwirbt oder ihnen Vorschub leistet, wird mit Gefängnis bestraft (Art.