Der Bundesanwalt beantragt, der Angeklagte sei wegen eines schweren Falles zu verurteilen. Bei einem schweren Fall verschiebt sich der obere Strafrahmen von drei Jahren Gefängnis (Art. 36 StGB) auf zwanzig Jahre Zuchthaus (Art. 35 StGB). Der schwere Fall darf deshalb nur mit Zurückhaltung bejaht werden (BGE 117 IV 314 E. 2d/aa und bb; Martin Schubarth, Qualifizierter Tatbestand und Strafzumessung in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts, BJM 1992, S. 59). Vorliegend geht es objektiv zwar um eine schwerwiegende Souveränitätsverletzung, aber es muss beim Angeklagten, der nur ein ausführendes Organ höherer Stellen war, kein Schuldspruch wegen eines schweren Falles erfolgen.