Ob im vorliegenden Fall schliesslich die Voraussetzungen einer amtlichen Telefonüberwachung gegeben gewesen wären und auch die schweizerischen Behörden bei Kenntnis der Angelegenheit eine solche angeordnet hätten, muss nicht geprüft werden, denn entscheidend ist, wie der Bundesanwalt zu Recht ausführt (Plädoyer S. 5), dass der ganze Bereich der Telefonüberwachung in der Schweiz den Behörden vorbehalten ist. Der Angeklagte masste sich eine Tätigkeit an, die ihrer Natur nach amtlichen Charakter trägt, und ist deshalb im Sinne von Art. 271 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. c) Der Bundesanwalt beantragt, der Angeklagte sei wegen eines schweren Falles zu verurteilen.