Im vorliegenden Fall geht es demgegenüber um "Erkundigungen", die über das grundsätzlich erlaubte "Ausspähen" hinausgehen und die nur der zuständigen schweizerischen Behörde oder dem zuständigen schweizerischen Beamten zukommen. Ob im vorliegenden Fall schliesslich die Voraussetzungen einer amtlichen Telefonüberwachung gegeben gewesen wären und auch die schweizerischen Behörden bei Kenntnis der Angelegenheit eine solche angeordnet hätten, muss nicht geprüft werden, denn entscheidend ist, wie der Bundesanwalt zu Recht ausführt (Plädoyer S. 5), dass der ganze Bereich der Telefonüberwachung in der Schweiz den Behörden vorbehalten ist.