Das Militärkassationsgericht kam zu Recht zum Schluss, solche - grundsätzlich erlaubte - Handlungen stellten gegebenenfalls politischen Nachrichtendienst dar, seien aber keine verbotenen Handlungen für einen fremden Staat. Im vorliegenden Fall geht es demgegenüber um "Erkundigungen", die über das grundsätzlich erlaubte "Ausspähen" hinausgehen und die nur der zuständigen schweizerischen Behörde oder dem zuständigen schweizerischen Beamten zukommen.