Dieser Entscheid betraf Erkundigungen, die zwar Gegenstand einer Amtshandlungen sein können (wie z.B. das blosse "Ausspähen" einer Person durch die Polizei), die aber "auch jedem Privaten erlaubt (sind), der bloss aus Neugier, zum Zwecke der Erstattung einer Anzeige oder aus ähnlichen Beweggründen... handelt". Das Militärkassationsgericht kam zu Recht zum Schluss, solche - grundsätzlich erlaubte - Handlungen stellten gegebenenfalls politischen Nachrichtendienst dar, seien aber keine verbotenen Handlungen für einen fremden Staat.