Zu beurteilen ist somit eine "amtliche" - und nicht etwa eine private - Telefonabhöraktion. Insoweit geht der Hinweis der Verteidigung auf den "Privaten", der sich "dieses Recht herausnimmt" (Plädoyer Prof. Trechsel S. 3), an der Sache vorbei. Die Verteidigung beruft sich auf ein Urteil des Militärkassationsgerichtes vom 2. Mai 1944 (vgl. RStrS 1944 Nr. 178). Dieser Entscheid betraf Erkundigungen, die zwar Gegenstand einer Amtshandlungen sein können (wie z.B. das blosse "Ausspähen" einer Person durch die Polizei), die aber "auch jedem Privaten erlaubt (sind), der bloss aus Neugier, zum Zwecke der Erstattung einer Anzeige oder aus ähnlichen Beweggründen... handelt".