Bei der Telefonüberwachung handelt es sich um eine staatlich angeordnete und an gewisse Voraussetzungen gebundene geheime Aktion, die dem Betroffenen, um ihren Zweck nicht von vornherein zu vereiteln, erst nach ihrem Abschluss zur Kenntnis gebracht werden kann. Der Einwand der Verteidigung, der Angeklagte habe sich nicht "auf die Amtsgewalt berufen", verkennt, dass die Telefonüberwachung grundsätzlich geheim durchgeführt wird.