66quinquies Abs. 1 BStP). Der besondere Charakter solcher technischer Ueberwachungsmassnahmen und der Unterschied zu anderen Eingriffen in die Freiheitsrechte der Betroffenen liegt darin, "dass hier heimlich in die Privatsphäre hineingehorcht wird" ( Niklaus Schmid, Die nachträgliche Mitteilung von technischen Ueberwachungsmassnahmen im Strafprozess, insbesondere bei der Ueberwachung des Telefonverkehrs, SJZ 82/1986, S. 37). Bei der Telefonüberwachung handelt es sich um eine staatlich angeordnete und an gewisse Voraussetzungen gebundene geheime Aktion, die dem Betroffenen, um ihren Zweck nicht von vornherein zu vereiteln, erst nach ihrem Abschluss zur Kenntnis gebracht werden kann.