Dasselbe gilt für die Ueberwachung des Telefonverkehrs. Eine solche Telefonüberwachung kann z.B. gemäss dem Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) durch den eidgenössischen Untersuchungsrichter angeordnet und in der Folge durch den Präsidenten der Anklagekammer des Bundesgerichts bewilligt werden ( Art. 66 - 66quinquies BStP; vgl. auch Art. 400bis StGB). Das Verfahren ist gegenüber dem Betroffenen geheim (Art. 66quater Abs. 1 BStP), und die Ueberwachung wird ihm erst nach deren Abschluss eröffnet (Art. 66quinquies Abs. 1 BStP).