entscheidend ist, ob sie ihrer Natur nach amtlichen Charakter trägt (BGE 114 IV 126 E. 2b mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass derjenige, der die Handlung ausführt, Zwang ausüben kann erhebungen durch die mündliche Befragung von Augen- bzw. Ohrenzeugen nach schweizerischem Recht und schweizerischer Rechtsauffassung dem Richter, einer Untersuchungsoder Anklagebehörde vorbehalten; solchen Einvernahmen für die Zwecke eines gerichtlichen Verfahrens kommt E. 2c). Dasselbe gilt für die Ueberwachung des Telefonverkehrs.