271 StGB geschützte schweizerische Gebietshoheit. Der Angeklagte habe demgegenüber nicht wie ein Behördenmitglied oder ein Beamter gehandelt, sondern "wie ein kleiner Krimineller" (Plädoyer Prof. Trechsel S. 2 - 5). Nach Lehre und Rechtsprechung ist eine einer Behörde oder einem Beamten zukommende Handlung im Sinne von Art. 271 StGB jede Handlung, die für sich betrachtet, d.h. nach ihrem Wesen und Zweck, sich als Amtstätigkeit charakterisiert; entscheidend ist, ob sie ihrer Natur nach amtlichen Charakter trägt (BGE 114 IV 126 E. 2b mit Hinweisen).