Die Verteidigung macht geltend, es habe sich dabei nicht um Handlungen gehandelt, die - wie das Gesetz es verlangt - "einer Behörde oder einem Beamten zukommen". Zu beurteilen sei eine "Nacht- und Nebelaktion", mit der ohne den geringsten Anschein von Amtlichkeit eine fremde Telefonleitung angezapft werden sollte. Dies erfülle den Tatbestand nicht, denn nur dann, wenn jemand sich anmasse, in der Schweiz mit staatlicher (aber ausländischer) Autorität zu handeln, und sich auf diese Amtsgewalt berufe, verletze er die durch Art. 271 StGB geschützte schweizerische Gebietshoheit.