Er lässt indessen die rechtliche Würdigung durch den Bundesanwalt bestreiten und beantragt einen Freispruch. b) Es besteht insoweit Einigkeit darüber, dass der Angeklagte auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat eine Anlage, die der Abhörung eines Telefonanschlusses dienen sollte, installiert und damit "Handlungen" im Sinne von Art. 271 StGB vorgenommen hat (Plädoyer Prof. Trechsel S. 1). Die Verteidigung macht geltend, es habe sich dabei nicht um Handlungen gehandelt, die - wie das Gesetz es verlangt - "einer Behörde oder einem Beamten zukommen".