271 Ziff. 1 StGB). Dem Angeklagten wird vom Bundesanwalt als schwerer Fall (Plädoyer S. 13 und 53) vorgeworfen, er habe als Mitarbeiter des israelischen Geheimdienstes Mossad und in dessen Auftrag auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für den Staat Israel durch die Installation einer Anlage zwecks Abhörung eines Telefonanschlusses Handlungen, d.h. eine Zwangsmassnahme, vorgenommen, die einer schweizerischen Behörde oder einem schweizerischen Beamten zugekommen wären (Anklageschrift S. 2). Der Angeklagte hat den Sachverhalt an der Hauptverhandlung eingestanden. Er lässt indessen die rechtliche Würdigung durch den Bundesanwalt bestreiten und beantragt einen Freispruch.