168 Abs. 2 BStP in diesem Punkt einzustellen ist. Eine Ausscheidung der diesen Anklagevorwurf betreffenden Kosten ist schon deshalb nicht notwendig, weil der Angeklagte gemäss der von ihm mit Abdallah El-Zein getroffenen Vereinbarung vom 15. Mai 2000 die daraus entstandenen Gerichtskosten bezahlt (Schreiben der Verteidigung des Angeklagten vom 18. Mai 2000).