Die Tat ist nur auf Antrag des Geschädigten strafbar. Abdallah El-Zein hat den Strafantrag, den er ursprünglich gestellt hatte, nach der Anklageerhebung, aber noch vor Durchführung der Hauptverhandlung zurückgezogen (Eingabe seiner Vertreterin vom 18. Mai 2000). Die Beurteilung des Sachverhaltes ist bei dieser Sachlage aus prozessrechtlichen Gründen unzulässig, weshalb das Verfahren in Anwendung von Art. 168 Abs. 2 BStP in diesem Punkt einzustellen ist.