II. 5.- Wer ein fremdes nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung aller daran Beteiligten, mit einem Abhörgerät abhört oder auf einen Tonträger aufnimmt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft (Art. 179bis Abs. 1 StGB). Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung des Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende, so kann er milder bestraft werden (Art. 21 Abs. 1 StGB). Der Bundesanwalt hat unter anderem wegen dieser Straftat Anklage erhoben. Die Tat ist nur auf Antrag des Geschädigten strafbar.