Der Bundesanwalt erklärte an der Hauptverhandlung und zwei Tage vor den Plädoyers, die Anklage erwähne das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG; SR 142.20) nicht; der Bundesanwalt werde diesen Aspekt des Falles im Plädoyer eventualiter vorbringen und erwähne dies frühzeitig, damit die Verteidigung genügend Zeit habe, sich darauf vorzubereiten. Die Verteidigung nahm davon Kenntnis und erklärte, genügend Zeit für die entsprechende Vorbereitung des Plädoyers zu haben. Unter diesen Umständen musste die Verhandlung wegen dieses Punktes nicht ausgesetzt werden.